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  Satzung

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

 

Der am 12.06.2014 in Pinnow gegründete Verein trägt den Namen

"Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Pinnow e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Pinnow.

Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin geführt.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Arbeit der Jugendfeuerwehr, die Öffentlichkeitsarbeit, das Feuerwehrwesen und die Kameradschaft der Freiwilligen Feuerwehr Pinnow zu fördern. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, stellt einen schriftlichen Antrag an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand teilt dem Antragsteller seine Entscheidung mit. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme ist der Widerspruch zulässig. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über die Mitgliedschaft. Über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Vereinsschädigendes Verhalten ist auch die Nichtbezahlung der Beiträge über einen längeren Zeitraum. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Ausschluss ist der Widerspruch zulässig. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft dann die nächste Mitgliederversammlung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

 

§ 5 Beiträge und Einnahmen

 

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Beiträge/Gebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

 

§ 6 Finanzordnung

 

Der Kassenwart ist verpflichtet, die Kassengeschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Auszahlungen über € 50,00 bedürfen der Gegenzeichnung eines anderen Vorstandsmitgliedes. Er hat Beträge über € 200,00 unverzüglich auf das Bankkonto des Vereins einzuzahlen. Der Kassenwart hat zu jeder Mitgliederversammlung einen schriftlichen Kassenbericht vorzulegen, der 10 Jahre bei den Akten zu verwahren ist.

Die Kasse ist zum Jahresabschluss abzuschließen und von einem aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählten Kassenprüfer zu prüfen und abzuzeichnen. Der Kassenprüfer darf kein Vorstandsmitglied sein. Von der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die 10 Jahre bei den Akten zu verwahren ist. Beanstandungen sind von dem Kassenprüfer unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Durch sie ist die Entlastung des Kassenwartes sowie des Vorstandes auszusprechen.

 

§ 7 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr einmal statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form sowie im öffentlichen Aushang unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechendes Tagesordnung einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diesen Antrag schriftlich beim Vorstand stellt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Antrag auf Änderung der Tagesordnung zugestimmt haben. Tagesordnungsanträge zur Satzungsänderung oder Vereinsauflösung dürfen in der Mitgliederversammlung selbst nicht gestellt werden und sind als unzulässig zu verwerfen.

 

§ 9 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassenwart und dem Schriftführer Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der Wahlperiode kann die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger wählen. Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein und leitet diese. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 Gesetzliche Vertretung

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand) sind die Vorstandsmitglieder gemäß § 9. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt, im Innenverhältnis sind die weiteren Vorstandsmitglieder jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Für bestimmte Geschäfte kann der Vorstand Einzelvertretung beschließen.

 

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer/ Protokollführer zu unterzeichnen

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

  1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat,

  2. von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Sachverhalt ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Freiwillige Feuerwehr Pinnow mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Feuerwehrwesens, der Kameradschaft, der Jugendfeuerwehr oder Öffentlichkeitsarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr Pinnow zu verwenden ist.

 

§ 13 Inkraftsetzung

 

Die Satzung tritt nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin in Kraft.

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