+++ Wir suchen neue Mitglieder +++
   
 
  Jugendordnung

JUGENDORDNUNG

DER FEUERWEHR PINNOW

 

§1Name und Gliederung

  1. Die Jugendfeuerwehr Pinnow ist die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Pinnow.

  1. Sie besteht aus der Jugendgruppe in Zuordnung zu den Löschbereichen der aktiven Wehr.

  1. Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen; sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Jugendgruppe innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Pinnow nach dieser Ordnung selbst.

  1. Als unmittelbares Glied der Freiwilligen Feuerwehr untersteht sie der fachlichen Aufsicht des Wehrführers, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.

§2Aufgaben und Zweck

  1. Die Jugendfeuerwehr ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb der Feuerwehr, die sich zu ihren Idealen bekennt und an ihrer Verwirklichung tätig mitwirkt.

  1. Die Jugendfeuerwehr will

  1. die Jugend zu tätiger Nächstenhilfe anleiten;

  1. des Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen pflegen und fördern

  1. dem europäischen Gedanken und dem gegenseitigen Verstehen unter Völkern vor allem durch Begegnungen bei Lagern und Fahrten dienen,

  1. aktiv am Schutz von Umwelt und Natur mitwirken.

  1. In fachlicher Hinsicht will die Jugendfeuerwehr auf die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr mit Methoden, die Leistungsfähigkeit und Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen berücksichtigen, vorbereiten. Hierzu zählen insbesondere folgende Schwerpunkte:

  1. Brandbekämpfung

  1. Erste Hilfe

  1. Brandschutzerziehung

Die entsprechenden Vorschriften sind zu beachten.

  1. Weitere Aufgaben sind:

  1. aktive Mitwirkung in der Gemeinschaft, der Jugendorganisation der Gemeinde und den überörtlichen Zusammenschlüssen der Jugendfeuerwehr

  1. Erstellung der Jahresstatistik der Jugendfeuerwehr

  1. Öffentlichkeitsarbeit

 

§3Mitgliedschaft

  1. In die Jugendfeuerwehr können Jungen und Mädchen zwischen zehn und achtzehn Jahren als Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie dafür geeignet sind. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden.

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss.

  1. Die Entscheidung des Feuerwehrausschuss wird dem Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.

 

 

 

  1. Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet:

  1. bei der Übernahme in die aktive Abteilung

  1. beim Austritt aus der Jugendfeuerwehr

  1. wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen

  1. wenn die gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können

  1. mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr

  1. mit der Auflösung der Jugendfeuerwehr

  1. bei einem Wechsel des Wohnortes.

§4Rechte und Pflichten der Angehörigen der Jugendfeuerwehr

  1. Jeder/jede Angehörige der Jugendfeuerwehr hat das Recht

  1. bei der Planung und Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken

  1. in eigener Sache gehört zu werden

  1. den Jugendausschuss zu wählen

  1. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr sind gemäß den entsprechenden Richtlinien einheitlich zu kleiden.

  1. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr

  1. sind von der Gemeinde gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens zehn Millionen Euro zu versichern

  1. erhalten für im Dienst entstandene Sachschäden einen Ersatz gemäß §16 FwG

  1. erhalten bei auf den Jugendfeuerwehrdienst zurückzuführender Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung gemäß §17 FwG.

  1. Jeder/jede Angehörige der Jugendfeuerwehr hat die Pflicht

  1. an den Dienstveranstaltungen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen

  1. die im Rahmen dieser Jugendordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen

  1. sich den anderen Angehörigen gegenüber kameradschaftlich zu verhalten

  1. mit den anvertrauten Ausrüstungsstücken und Geräten sorgsam umzugehen.

  1. Bei Verstößen gegen Ordnung und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden:

  1. Verwarnung unter vier Augen

  1. Verweis von der Jugendfeuerwehr

  1. Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr

  1. Gegen eine Ordnungsmaßnahme kann bis spätestens vierzehn Tagen nach ihrem Ausspruch Beschwerde beim Wehrführer eingelegt werden, der nach einer Beratung mit dem Jugendfeuerwehrwart in den Fällen a) und b) entscheidet.

  1. Der Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr wird vom Wehrführer nach Beschluss durch den Feuerwehrausschuss ausgesprochen.

 

§5Organe der Jugendfeuerwehr

Organe der Jugendfeuerwehr sind:

  1. der Jugendwart/-wartin

§6Der Jugendfeuerwehrwart/Jugendfeuerwehrwartin

  1. Der Jugendwart/-wartin, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter/-vertreterin, leitet die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe.

  1. Der Jugendfeuerwehrwart/-wartin und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Wehrführers durch den Feuerwehrausschuss bestellt.

 

 

  1. Der Jugendfeuerwehrwart/-wartin und sein Stellvertreter/-vertreterin müssen aktive Feuerwehrangehörige sein, mindestens Truppführer sein und den Lehrgang zum Jugendfeuerwehrwart/-wartin an der Landesfeuerwehrschule in Malchow erfolgreich absolviert haben.

§7Stärke, Bekleidung, Ausrüstung

  1. Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr muss mindestens Gruppenstärke betragen.

  1. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend den Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr die Bekleidung und Ausrüstung kostenlos gestellt.

  1. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände an die Feuerwehr Pinnow zurückzugeben oder Ersatz zu leisten.

§8Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit

  1. Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Angehörigen der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsvorschriften für die Freiwillige Feuerwehr Pinnow unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlösch- und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung an den Geräten.

  1. Eine Verwendung von Angehörigen der Jugendfeuerwehr an Einsatzstellen der Feuerwehr erfolgt frühestens vom 16. Lebensjahr an. Der Einsatz darf sich nur auf die rückwärtigen Dienste (außerhalb des Gefahrenbereichs) erstrecken und muss stets im Zusammenwirken mit erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen erfolgen.

  1. An einen grundsätzliche Einsatz ist nicht gedacht, und somit besteht auch kein Rechtsanspruch an einem Feuerwehreinsatz teilzunehmen.

  1. Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen, bei Sport und Spiel, Wanderungen und Fahrten, Zeltlagern, Besichtigungen, Basteln und Werken, Vorträgen, Verkehrserziehung usw. geleistet.

  1. Für die Ausbildung und Jugendarbeit wird vom Jugendwart/-wartin in Absprache mit dem Jugendausschuss im halbjährlichen Rhythmus ein Dienstplan zu erarbeiten.

  1. Der Dienstplan ist frühzeitig dem Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr zur Genehmigung und Unterschrift vorzulegen.

 

 

§9Übernahme in aktiven Feuerwehrdienst

  1. Angehörige, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und den Bedingungen für die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr Pinnow entsprechen, können nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden.

  1. In den aktiven Feuerwehrdienst übernommene Angehörige können auf eigenen Wunsch, bis zum 28. Lebensjahr, weiterhin bei der Jugendfeuerwehr Mitglied bleiben.

  1. Bei einem Wechsel des Wohnortes erhält der/die Angehörige der Jugendfeuerwehr auf schriftlichen Antrag eine Bescheinigung über seine Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr Pinnow. Der Antrag ist dem Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr schriftlich zuzuleiten.

 

 

§10Schlussbestimmungen

  1. Diese Jugendordnung wurde am 25.06.2014 vom Ausschuss der Freiwilligen Feuerwehr Pinnow beschlossen und bestätigt.

  1. Diese Jugendordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Pinnow, den 25.06.2014

 

 

Feuerwehr Pinnow Gemeinde Pinnow

Eike Möller Andreas Zapf

Wehrführer Bürgermeister

Jugendordnung zum Download
hier klicken

 

Uhrzeit
 
Aktuelle Wetterlage
 
Besucher
 
Suche